Hundeseniorenheim Rheinperle


Deichstrasse 100
41541 Dormagen-ZONS

Telefon: 02133 - 977 888 1

Fax: 02133 - 977 888 0

E-Mail: info@hundeseniorenheimrheinperle.de

 

   
 SATZUNG DES VEREINS

Hundeseniorenheim Rheinperle
Stand: 19. Mai 2016




§ 1 Name, Sitz, Eintragung,Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Hundeseniorenheim Rheinperle"

(2) Er hat den Sitz in 41541 Dormagen-ZONS, Deichstrasse 100

(3) Er soll zur Zeit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, insbesondere der Hundeschutz, um diese vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren.

Der Tierschutzverein "Hundeseniorenheim Rheinperle" (n.e.V.) mit Sitz in 41541 Dormagen-Zons verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

- die  Rettung und dauerhafte Aufnahme samt Versorgung, von in Not geratenen, alten und/oder kranken und/oder mißhandelten und/oder behinderten Hunden im Sinne einer tierheimähnlichen Einrichtung nach § 11 TSG; der Verein ist End- bzw. Gnadenstelle für jeden dort ankommenden Hund. Es erfolgt keine Weitervemittlung in ein neues Zuhause. Die im "Hundeseniorenheim Rheinperle" aufgenommenen Hunde verbleiben dort bis zu ihrem natürlichen Lebensende.

- die Durchführung von Pflege- und Therapiemaßnahmen an erkrankten Tieren

-die Unterstützung von anderen Tierschutzorganisationen bei der Aufnahme alter Hunde oder Rettung vor der Tötung, um Tierelend zu verhindern.

Es werden Spenden zur Finanzierung der Tierarztkosten, Futterkosten und allgemeinen Haltungskosten gesammelt. Auch werden Sachspenden gesammelt.

Der Verein Hundeseniorenheim Rheinperle berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Hundehaltung.




§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Die Inhaber von Vereinsämtern sind gemäß § 27 Abs.3 unentgeltlich tätig.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins (Vorstand/Fördermitglieder)bei e.V. Mitglieder) erhalten in ihrer Eigenschaft  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Anstellung beruflicher Hilfskräfte (z.B. Buchführung, Tierpfleger usw.) im erforderlichen Maß ist zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Hilfspersonal entscheidet der Vorstand gemäß § 26 BGB.

Auslagen für Aufwendungen die nachweislich für den Verein entstanden sind, werden erstattet.




§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung




§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern, einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

(2) Es wird eine Kooptation des Vorstandes gemäß § 40 BGB vereinbart. Hiernach wird der Vorstand selbst ermächtigt, bei vorzeitiger Amtsbeendigung eines Vorstandsmitgliedes, sich zu ergänzen oder zu kooptieren. Daher wird der Mitgliederversammlung die Zuständigkeit für die Wahl des Vorstandes entzogen. Der Vorstand ist ermächtigt alle verbleibenden Vorstandsämter selbst zu bestellen.

(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

- die Führung und Vertretung des Vereins nach außen

- Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte

- Verwaltung des Vereinsvermögens

- die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Vereinsbeschlüsse

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haften für alle im Namen des nicht eingetragenen Vereins geschlossenen Verträge (Mietverträge, Kaufverträge, Versicherungsverträge etc.). Dabei wird bei solchen Verträgen zunächst der nicht eingetragene Verein verpflichtet, daneben haftet auch das Vorstandsmitglied, das den jeweiligen Vertrag geschlossen hat. Haben beide Vorstandsmitglieder für den nicht eingetragenen Verein gehandelt, so haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner.

(5) Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausdrücklich ausgeschlossen.




§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Ihre Beschlüsse verpflichten alle Mitglieder. Im ersten Quartal nach jedem Geschäftsjahr findet die Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören uns auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über die Aufgaben des Vereins, Mitgliedsbeiträge und Satzungsänderungen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.




§ 7 Art und Erwerb der Mitgliedschaft

Es gibt Fördermitglieder. Bei der Umwandlung in einen eingetragenen Verein auch Vollmitglieder. Allein der Vostand entscheidet über neue Mitgliedschaften.

Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied kann jede unbescholtene Person werden,

- die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.

- die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört.

- gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.

(2) Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.

Vollmitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Vollmitgliedschaft ist erst möglich, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen werden sollte.

(2) Vollmitglied kann dann beim eingetragenen Verein jede unbescholtene Person werden,

- die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.

- die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört.

- gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.

- die vom Vorstand dazu berufen und ausgewählt wurde.

Die Vollmitgliedschaft bedingt keine vorherige Fördermitgliedschaft.




§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Fördermitglieder haben Anwesenheits- und Informationsrecht, jedoch kein Rederecht und auch kein Antragsrecht.

Jedes Vollmitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen.

(2) Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.

Jedes Vollmitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

(3) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

(4) Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.

(5) Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt.

(6) Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse sowie die Einzelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.




§ 9 Beendigung der Vollmitgliedschaft / Fördermitgliedschaft

(1) Die Fördermitgliedschaft (ggfs. Vollmitgliedschaft) endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines Fördermitgliedes (ggfs. Vollmitgliedes) ist nach dem ersten Beitragsjahr jederzeit möglich, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen. Als Fristeinhaltung genügt das Datum des Poststempels.

(3) Wenn ein Fördermitglied (ggfs. Vollmitglied) gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz einmaliger Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(4) Bei Beendigung der Fördermitgliedschaft (ggfs.Vollmitgliedschaft) besteht kein Anspruch auf einen Teil am vereinsvermögen. Das Fördermitglied (ggfs. Vollmitglied hat sämtliche im Rahmen der Mitgliedschaft erlangten körperlichen Gegenstände des Vereins, sowie als Funktionsträger ggf. erhaltene Vereinsdaten an den Vorstand herauszugeben. Eine Weitergabe an Dritte, außerhalb des Vorstandes, ist untersagt.




§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Fördermitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen oder durch eigene Überweisung entrichtet.

Das Fördermitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Bei Selbstüberweisung sind die Mitgliedsbeiträge zur zahlung an den Verein spätestens bis zum 30.04. eines laufenden Jahres fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied/Fördermitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung des Beitrages beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung der Beitragsschuld besteht nicht.

(4) Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied/Fördermitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den fall, daß ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied/Fördermitglied dies dem verein nicht mitgeteilt hat.




§ 11 Patenschaften

Natürliche oder juristische Personen haben die Möglichkeit Patenschaften für Hunde, die sich in der Obhut des Vereines befinden, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für den/die jeweiligen Hund(e) ohne dauerhafte oder rechtliche Verpflichtung übernommen.




§ 13 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

(2) Im Zusammenhang mit seinem Zweckbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder/Fördermitglieder in Werbezetteln sowie auf seiner Homepage http://www.hundeseniorenheimrheinperle.de und veröffentlicht Daten und Fotos zur Veröffentlichung ggf. an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person oder seines Tieres widersprechen. Ab Zugang des Widerrufes unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage http://www.hundeseniorenheimrheinperle.de




§ 14 Haftungsbeschränkung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Fördermitglied (ggfs. Vollmitglied) bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen-, gerätschaften- oder Gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.




§ 15 Eintragung des Vereins

(1) Falls es für die Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich oder zweckmäßig werden sollte, den Verein doch im Vereinsregister eintragen zu lassen, ist der Vorstand dazu ermächtigt. Die Mitglieder sind darüber umgehend zu informieren.

(2) Sollten bei der Eintragung ins Vereinsregister redaktionelle Änderungen erforderlich werden, ist der Vorstand ermächtigt diese Änderungen, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen bei der nächsten Versammlung zu informieren.




§ 16 Nutzung Wort-Bild-Marke

Petra Brück räumt dem Verein widerruflich die Nutzungsrechte der Wort-Bild-Marke "Hundeseniorenheim Rheinperle" ein.




§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.




Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 19.05.2016 in Dormagen-Zons verabschiedet.